Während in der Bundesrepublik lautstark und höchst kontrovers über gesetzliche Mindestlöhne debattiert wird, sind gesetzliche Mindestlöhne in den meisten EU-Staaten längst üblich – und haben sich dort auch bewährt.

Innerhalb der EU wird kein einheitlicherMindestlohn gezahlt; jedes Land passt ihn seiner wirtschaftlichen Leistungskraft und den Lebenshaltungskosten an.

Und das alles ohne negative Auswirkungen: Massenentlassungen, insbesondere im Niedriglohnbereich, habe es nirgendwo gegeben, betont Thomas Schulten, Forscher des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung. Das WSI hat gerade eine europäische Vergleichsstudie zum Thema publiziert. Thomas Schulten fasst das Ergebnis so zusammen: "Die Mehrheit der internationalen Forschung geht heute davon aus, dass es keinen systematischen Zusammenhang zwischen der Höhe des Mindestlohnes und der Entwicklung der Beschäftigung gibt. Weder in die negative noch in die positive Richtung."

Vielmehr habe sich dank des gesetzlichen Mindestlohns die Einkommenssituation von Geringverdienern überall deutlich verbessert. Darüber hinaus, so WSI-Mitarbeiter Claus Schäfer, profitieren auch die Betriebe von dieser verbindlichen Regelung: Der gesetzliche Mindestlohn sorge dafür, dass auch die Arbeitgeber gleiche Wettbewerbsbedingungen vorfänden.

In Großbritannien ist die Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren sogar um 25 Prozent zurückgegangen. Und das, obwohl der gesetzliche Mindestlohn seit seiner Einführung im Jahre 1999 um mehr als 40 Prozent erhöht wurde.

In Deutschland arbeiten mindestens sieben Millionen Menschen im Niedriglohnsektor. Sie alle verdienen extrem wenig, sind potentiell auf zusätzliche staatliche Unterstützung angewiesen und konsumieren nur wenig. Mit Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns würde sich das alles ändern, sagen die Experten des WSI. Vorausgesetzt, der Mindestlohn habe die entsprechende Höhe.

Als Orientierungsgröße empfehlen sie deshalb die so genannte Pfändungsfreigrenze von derzeit 985,- Euro netto, die derGerichtsvollzieher jedem verschuldeten allein stehenden Erwerbstätigen monatlich lassen muss - egal wie hoch dessen Verbindlichkeiten auch sein mögen. Das entspräche einem Bruttostundenlohn von rund 8,10 Euro. Womit der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland etwa so hoch wäre wie in Frankreich, Großbritannien oder Irland.